AGBs

AGBs

 

 

 

Die AGBs gelten für alle angebotenen Fotoshootings, Reportagen, Hochzeiten, Produkten und Dienstleistungen von Photographie Golden Image auch genannt Hochzeitsfotografin mit Herz - Dajana Semjank

 

 

 

§ 1 Allgemeines

 

1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle des Fotografen Photographie Golden Image, Dajana Semjank, Fotos und erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend und schriftlich widersprochen wird.

 

2. Das Bildmaterial im Sinne dieser AGB sind alle von dem Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)

 

3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Änderungen an der Hochzeit (insbesondere Zeitablauf, Location etc.), der persönlichen Daten (Handynummer des Brautpaares und der Trauzeugen) umgehend an den Fotografen weiterzuleiten. Für etwaige Schäden, die aufgrund der evtl. dann falsch vorliegenden Daten trägt der Fotograf keine Haftung.

 

4. Ist das Fotografieren seitens der Trauungsstätte während der Trauung nicht erwünscht oder nur eingeschränkt möglich, so trägt der Fotograf keine Verantwortung für fehlende Fotografien während einer Zeremonie. Es liegt in der Verantwortung des Brautpaares sich diesbezüglich rechtzeitig zu informieren und eine Genehmigung seitens der Trauungsstätte einzuholen.

 

Während der Trauung und des Paar- und Gruppenfotoshootings sollten Gäste des Auftraggebers nicht gleichzeitig fotografieren. Die fotografierten Personen werden dadurch abgelenkt und der Auftragnehmer kann keine schönen Paar- und Gruppenfotos machen. Der Fotograf gibt den Gästen des Auftraggebers Möglichkeit selber Fotos zu machen, wenn sie fertig ist. Der Fotograf weist nochmal daraufhin das sie nicht haftbar gemacht werden kann, wenn die Personen auf den Fotos nicht in die Kamera schauen.

 

5. Der Fotograf wählt die Bilder aus, die dem Auftraggeber zur Abnahme vorgelegt werden.

 

6. Dem Fotografen und dessen Erfüllungsgehilfen sind angemessene Pausen inkl. Verpflegung zu gewähren.

 

7. Der Fotograf hat dem Auftraggeber in diesem Vertrag darauf hingewiesen, dass Gäste und Dienstleister bei der Hochzeit fotografiert werden. Der Auftraggeber versichert, dass er sich bei seinen Gästen die Genehmigung eingeholt hat, dass der Fotograf von ihnen Fotos machen und speichern darf.

 

8. Der Fotograf kann durch den Kunden nicht haftbar gemacht werden im Fall von Nichterfüllung oder teilweiser Nichterfüllung des vereinbarten Auftrages, sofern diese auf Umstände zurückzuführen sind, die außerhalb der Einflussnahmemöglichkeiten des Fotografen liegen, wie z.B. Fehlfunktionen der Ausrüstung, ungünstigem Wetter, Krankheit oder Verletzung.

 

9. Der Fotograf kann nicht haftbar gemacht werden für das verloren gehen oder kaputt gehen von Gegenständen der Hochzeit und des Brautpaares. (z.B. Eheringe, Brautstrauß, Brautkleid/ Anzug etc.)

 

 

 

10. Kann die Hochzeit auf Grund von höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Epidemien o.ä.) zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden, gilt dieser Vertrag nicht für den neuen Hochzeitstermin. Falls der Fotograf an dem neuen Termin das Brautpaar fotografisch begleiten kann, muss ein neuer Vertrag geschrieben werden.

 

11. Ist es dem Fotografen auf Grund höherer Gewalt (z.B. Unfall, Krankheit, Schwangerschaft, Pandemie, Notfall in der Familie o.ä.) nicht möglich, den Auftrag (das Fotografieren der Hochzeit) auszuführen oder die Bilder innerhalb von 8 Wochen zu liefern, verzichtet das Brautpaar auf Schadensersatzforderungen bzw. die Abwälzung etwaiger Mehrkosten auf den Fotografen. Bei einer kurzfristigen Absage (4 Wochen vor der Hochzeit) ist der Fotograf bemüht einen Ersatzfotografen zu finden. Die eventuellen Mehrkosten trägt der Fotograf nicht. Die vorgeschlagenen Fotografen müssen nicht vom Brautpaar genommen werden, sie können eigenständig einen neuen Fotografen suchen. Die Reservierungsgebühr wird dem Auftraggeber zurückgezahlt, wenn der Fotograf die Hochzeit nicht fotografieren kann.

 

12. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen (schriftlich im Vertrag) hinsichtlich der Gestaltung des Bildmaterials gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Bilder stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum (dazu zählt auch, dass der Fotograf entscheiden kann ob er das Bild in schwarz/weiß oder in Farbe abgibt) dem Fotografen unterliegen. Reklamationen und / oder Mängelrügen hinsichtlich des vom Fotografen ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums, des Aufnahmeortes und der verwendeten optischen und technischen Mittel der Fotografie sowie auch das Posing der auf den Bildern zu sehenden Personen sind ausgeschlossen. Bei Gruppenbildern weißt den Fotografen einmal darauf hin, dass die Gäste ihren Blick zum Fotografen wenden sollen. Wenn die Gäste oder das Brautpaar dieser Anweisung nicht nachkommen und somit auf Gruppenbildern nicht alle Personen in die Kamera schauen, nicht auf dem Gruppenbild zu sehen sind oder „unvorteilhaft da stehen“, kann der Fotograf dafür nicht haftbar gemacht werden. Die Wetterverhältnisse, die Licht- und Schattenverhältnisse sowie auch die Lichtverhältnisse in Räumen am Tag der Hochzeit, kann der Fotograf nicht oder nur sehr eingeschränkt beeinflussen. Der Fotograf weist darauf hin, dass die Hochzeitsfotos im Reportage Stil entstehen. Sie Dokumentiert den Tag der Hochzeit. Es können nicht alle Personen der Hochzeit im gleichen Maße fotografiert werden. Kürzungen des Honorars sind unzulässig und ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Beauftragung und sind gesondert zu vergüten. Nachträgliche Bildbearbeitung/ Veränderung kann der Auftraggeber nur bis 1 Monat nach der Hochzeit beantragen.

 

13. Der Fotograf hat das Recht alle Bilder mit ihrem Logo oder dem Wasserzeichen zu versehen. Es ist nicht gestattet dieses Logo/ Wasserzeichen ist nicht abzuschneiden oder weg zu bearbeiten. Das Brautpaar erhält für die Privatnutzung (Fotobuch u.ä.) die Bilder ohne Wasserzeichen oder Logo.

 

14. Mit der Unterschrift des Vertrages wird versichert, dass der Auftraggeber die AGBs gelesen hat und damit einverstanden ist.

 

15. Beanstandungen gleich welcher Art müssen innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Bilder bei dem Fotografen eingegangen sein. Nach Ablauf der Frist gelten die Bilder als vertragsgemäß und mangelfrei angenommen.

 

16. Sollte der Fotograf auf Grund von Umständen wie z.B. Brand, Wasser, Sturm, allgemeine höhere Mächte, Notfälle versagen der Technik nach der Auslieferung der Fotos keinen Zugriff mehr auf die Bilder haben, oder sie nicht zeitnah dem Brautpaar aushändigen, kann man der Fotograf dafür nicht haftbar machen.

 

 

 

 

 

§ 2 Urheberrecht

 

1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an dem gesamten Bildmaterial nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

 

2. Das von dem Fotografen hergestellte Bildmaterial ist grundsätzlich nur für den eigenen privaten Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.

 

3. Der Fotograf räumt dem Kunden ein Nutzungsrecht zu Zwecken des Vertrages ein. Mit der Überlassung der Bilder werden jedoch keine Eigentumsrechte übertragen. Von den eingeräumten Nutzungsrechten ist eine private Nutzung und eine wie oben vereinbarte Werbenutzung, aber jedoch keine gewerbliche Nutzung, im Sinne eines Weiterverkaufs, erfasst.

 

4. Überträgt die Fotografin Nutzungsrechte an ihren Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.

 

5. Bei der Verwertung des Bildmaterials kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber (namentlich) des Bildmaterials genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt der Fotograf zum Schadensersatz. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Fotografin zum Schadensersatz. Siehe

 

6. Der Fotograf verpflichtet sich nicht zur dauerhaften Archivierung des Bildmaterials, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen schriftlich vereinbart werden. Originaldateien, wie RAW-Dateien verbleiben bei dem Fotografen. Eine Herausgabe an den Auftraggeber erfolgt nicht.

 

7. Jede Veränderung, Weiterbearbeitung (z.B. durch Beschnitt, Filter, Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes) der gelieferten Fotos bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch den Fotografen. Wird diese Genehmigung nicht schriftlich von dem Fotografen erteilt, ist die Veränderung, Weiterbearbeitung der Bilder nicht gestattet.

 

 

 

§ 3 Recht auf Namensnennung des Fotografen (§ 13 Satz 1 UrhG, § 13 Satz 2 UrhG)

 

1. Um die Anerkennung der Urheberschaft des Fotografen Dajana Semjank, Photographie Golden Image, an den von ihr geschaffenen Werken zu gewährleisten, muss der Name, Dajana Semjank, Photographie Golden Image, genannt werden. Somit macht Photographie Golden Image den gesetzlichen Anspruch auf Nennung des Namens geltend. Hintergrund dieser Vorschrift ist sowohl der Schutz des ideellen Interesses des Fotografen, mit ihrer Fotografie in Verbindung gebracht zu werden, als auch ihr materielles Interesse durch die mögliche Werbewirkung einer Veröffentlichung ihres Namens. Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Bildautor als Urheber zu benennen.

 

2. Der Name muss jedoch im Rahmen der Publikation so genannt werden, dass eine eindeutige Zuordnung möglich ist. Die Zuordnung hat direkt beim Foto selbst, mit dem Titel Copyright Dajana Semjank, Photographie Golden Image zu erfolgen. Nicht zulässig ist eine Bezeichnung, die ein Bild einem Fotografen nicht eindeutig zuordnet.

 

3. Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der, von dem Fotografen bereitgestellten, Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z. B. Montage, Beschnitt, fototechnische Verfremdung, Kolorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z. B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

 

4. Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung der Bilddaten auf andere Träger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Fotograf jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert werden kann.

 

 

 

§ 4 Schutzrechte Dritter

 

Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung ihrer Bilder. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass durch die Art der Nutzung keine Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden.

 

 

 

§ 6 Entstellung des Werkes

 

1. § 14 UrhG Photographie Golden Image verbietet eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung ihres Werkes, die geeignet ist, ihre berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

 

2. Jede Veränderung, Weiterbearbeitung (z.B. durch Beschnitt, Filter, Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes) der gelieferten Fotos bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch den Auftragnehmer. Wird diese Genehmigung nicht schriftlich von der Fotografin erteilt, ist die Veränderung, Weiterbearbeitung der Bilder nicht gestattet.

 

 

 

§ 7 Vergütung

 

1. Für die Herstellung der Fotos wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz, Paketpreis oder vereinbarte Pauschale inklusive eventueller Reisekosten und anderer anfallender Kosten berechnet.

 

2. Fällige Rechnungen/ ausgemachte Zahlungen ohne Rechnung sind innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Fotos Eigentum des Fotografen. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleiben Nutzungsrechte für die gelieferten Bilder und Eigentumsrechte für sonstige Waren (z.B. Fotobuch, etc.) beim Auftragnehmer. Das vereinbarte Honorar des Fotografen ist mit dem Ende der Hochzeit, jedoch spätestens 2 Wochen danach per Überweisung fällig. Nach der vollständigen Begleichung des Honorars erhalten die Auftraggeber das Nutzungsrecht der Bilder und dass Recht die Bilder an Gäste der Hochzeit weiterzugeben.

 

3. Nach einer Mahnung kommt der Auftraggeber in Verzug. Nach Eintritt des Verzugs ist das Honorar mit 10% p.a. zu verzinsen. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur gen über unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers zulässig. Mahn- Spesen die Kosten (auch außergerichtlicher) anwaltlicher Interventionen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

4. Rabatte jeglicher Form sind nicht übertragbar, auszahlbar oder kombinierbar.

 

5. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die des Fotografen oder dessen Erfüllungsgehilfe nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, oder vom Auftraggeber gewünscht verlängert, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis auf Grundlage eines Zeitrahmens vereinbart war, entsprechend dem zeitlichen Mehraufwand. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist.

 

6. Nur mit der Unterzeichnung des Vertrages und des Eingangs der Reservierungsgebühr erklärt sich der Fotograf bereit, das vereinbarte Datum für eine Dienstleistung an Ihrer Hochzeit freizuhalten. Das Hochzeitspaar erklärt sich mit Unterzeichnung des Vertrages und der Zahlung der Reservierungsgebühr ausdrücklich bereit, die fotografische Begleitung des oben genannten Fotografen durchführen zu lassen. Der Vertrag wird rechtlich wirksam, wenn beide Parteien diesen unterzeichnet haben und der Auftraggeber die Reservierungsgebühr bzw. das gesamte Honorar an den Auftragnehmer (Fotograf)gezahlt hat. Trifft die Vorauszahlung oder der unterzeichnete Vertrag nicht fristgemäß ein, so ist der Fotograf nicht zur Durchführung des Auftrages verpflichtet.

 

7. Sollte die Auftragserteilung für die Ausführung der Dienstleistung vom Auftraggeber innerhalb 14 Tagen nach Unterzeichnung widerrufen werden, so wird generell eine Aufwandsentschädigung von 80,00 Euro zzgl. Fahrtkosten fällig (Beratung, Telefongebühren, Erstellung Kostenvoranschlag etc.).

 

Wenn die hier vereinbarte Leistung vom Kunden storniert innerhalb von 14 Tagen wird und der Fotograf für die stornierte Hochzeit mindestens eine gleichwertige Hochzeit vereinbaren und fest abschließen kann, wird die volle Summe der Reservierungsgebühr zurückerstattet. Sollte jedoch eine Differenz, hinsichtlich des Wertes der neu gebuchten Hochzeit, zu dieser Vereinbarung bestehen, wird der Fotograf die Summe der Differenz einbehalten und die restliche Summe der Reservierungsgebühr zurückerstatten. Kann nachweislich keine anderweitige Buchung von Seiten des Fotografen wahrgenommen werden bzw. wurden weitere Anfragen aufgrund des bestehenden Vertrags nachweislich nicht mehr angenommen, entsteht des Fotografen demnach ein Vermögens-schaden, der mit 75% des vereinbarten Basishonorars (Honorar ohne Nebenkosten wie Buchkosten, Reise- und Fahrtkostenpauschalen) in Rechnung gestellt wird. Tritt der Auftraggeber später als die oben angegebenen 14 Tage zurück gilt § 10 Rücktritt des Kunden.

 

 

 

§ 8 Einräumung Veröffentlichungsrechte

 

Künftige Brautpaare möchten sich auch von der Qualität meiner Arbeiten überzeugen. Die Auftraggeber willigen ein, dass der Fotograf die Bilder im Rahmen der Eigenwerbung nutzen und insbesondere Veröffentlichungen z. B. auf Webseiten oder Social Media Plattformen, Blog usw. vornehmen darf. Der Fotograf darf die Bildnisse auch dritten zur Verfügung stellen, sofern dies mit dem Brautpaar abgesprochen und der Eigenwerbung von dem Fotografen dient. Mit Dritte sind dabei die Dienstleister der Hochzeit des Brautpaares gemeint. Die Auftraggeber sind insoweit mit der Veröffentlichung einverstanden und werden auch die Gäste und die Dienstleister der Hochzeit darauf hinweisen und deren Einverständnis einholen, dass eine Veröffentlichung der Bilder erfolgen kann. Die Auftraggeber versichern, dass in diesem Fall die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung der Bilder besitzen und erklären sich selbst damit auch einverstanden. Sollte es eine Einschränkung der Veröffentlichung der Bilder geben, muss dies mit dem Fotografen abgesprochen und im Vertrag ausdrücklich und eindeutig vermerkt werden. z.B. wenn Bilder von Kindern nicht veröffentlicht werden dürfen.

 

 

 

§ 9 Haftung / Gefahrübergang

 

1. Für Schäden, gleich welcher Art, anlässlich der Vertragserfüllung haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.

 

2. Für Schäden oder Verlust (trotz mehrfacher Sicherungsmaßnahmen) der digitalen Bilddaten haftet der Fotograf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

3. Für Schäden, Mängel oder Verlust durch Subunternehmer oder Lieferanten, welche Ihre Leistungen auf eigene Rechnung erstellen, ist eine Haftung des Fotografen ausgeschlossen.

 

4. Liefertermine für Fotos sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von dem Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

5. Die Organisation und Vergabe von Buchungen an den Fotografen, sowohl die Ausführung erfolgt mit größter Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund von Umständen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat (z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüssen, Verkehrsstörungen etc.) kein Fotograf zu dem vereinbarten Fototermin erscheinen bzw. zu spät eintreffen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden oder Folgen übernommen werden.

 

6. Beanstandungen gleich welcher Art müssen innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Bilder bei dem Fotografen eingegangen sein. Nach Ablauf der Frist gelten die Bilder als vertragsgemäß und mangelfrei angenommen.

 

7. Sollte der Fotograf auf Grund von Umständen wie z.B. Brand, Wasser, Sturm, allgemeine höhere Mächte, versagen der Technik nach der Auslieferung der Fotos keinen Zugriff mehr auf die Bilder haben, kann man die Fotografin dafür nicht haftbar machen.

 

 

 

§ 10 Rücktritt / Verschiebung/ Absage Hochzeit des Kunden

 

1.     Tritt der Auftraggeber zwischen 7 bis 12 Monate vor der Hochzeit/ vor dem Shooting vom Vertrag zurück, muss dieser dem Fotografen kein Ausfallhonorar zahlen.

 

 

 

2.     Tritt der Auftraggeber zwischen 4 bis 6 Monaten vor dem vereinbarten Fototermin/ Hochzeitstermin vom Vertrag zurück, so sind 30% der im Auftrag vereinbarten Summe als Ausfallhonorar an den Fotografen zu zahlen.

 

 

 

3.     Tritt der Auftraggeber zwischen 2 bis 3 Monaten vor dem vereinbarten Fototermin/ Hochzeitstermin vom Vertrag zurück, so sind 50% der im Auftrag vereinbarten Summe als Ausfallhonorar an den Fotografen zu zahlen.

 

 

 

4.     Tritt der Auftraggeber 4 Wochen oder weniger vor der Hochzeit/ vor dem Shooting vom Vertrag zurück, muss dieser dem Fotografen ein Ausfallhonorar von 90% des im Auftrag vereinbarten Honorars zu zahlen.

 

 

 

5.     Wird die Hochzeit nicht mehr als um ein Jahr verschoben, so sind 10% der im Auftrag vereinbarten Summe als Ausfallhonorar an den Fotografen zu zahlen. Wird die Hochzeit um mehr als ein Jahr verschoben fallen nochmalige Gebühren wie o.g. von weiteren 10 % an. Reservierungsgebühren werden bei Vertragsverschiebung oder Nichteinhalten des Fototermins nicht erstattet.

 

 

 

6. Eine kostenlose Verschiebung der Hochzeit ist nicht möglich, wenn es sich um eine Verschiebung aus „freiwilliger“ oder „vorsorglicher“ Sicht des Brautpaares handelt. Abstandshaltung, Maskenpflicht oder geringere Anzahl erlaubter Gäste, anderweitige Gründe zur Einschränkung der Hochzeit, sind keine Gründe für eine kostenlose Verschiebung. Bei Verschiebung kommt eine Verschiebungsgebühr von 10% des vertraglichen Honorars auf den vertraglich festgeschriebenen Betrag dazu. Der Fotograf behält die Reservierungsgebühr ein und erstellt eine Rechnung mit den genannten 10% welche innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung beglichen sein müssen. Sollte die Hochzeit auf unbestimmte Zeit verschoben werden, händigt der Fotograf dem Brautpaar einen Gutschein aus über die Summe der vertraglich vereinbarten Hochzeitsreportage. Dieser Gutschein kann nur vom Brautpaar eingelöst werden und ist ab Ausstelldatum 3 Jahre Gültig. Die Reservierungsgebühr und die 10% werden trotzdem erhoben. 

 

7. Sollte der Fotograf an dem neuen, verschobenen Termin das Brautpaar nicht begleiten können, erhält das Brautpaar die 10% der geleisteten Verschiebungsgebühr zurück.

 

8. Sollte die Hochzeit komplett abgesagt (aus freiwilligen, oder vorsorglichen Gründen vom Brautpaar) werden aus o.g. Gründen (Abstandshaltung, Maskenpflicht oder geringere Anzahl erlaubter Gäste, anderweitige Gründe zur Einschränkung der Hochzeit) behält der Fotograf die Reservierungsgebühr ein. Eine bereits gezahlte Reservierungsgebühr wird nur zurückerstattet vom Fotografen, wenn ein behördliches komplettes Verbot der Feierlichkeiten per Verordnung oder Gesetzerlassen wurde (Bsp. Covid19).

 

Herrscht in öffentlichen und nicht öffentlichen Gebäuden/ Räumen/ Veranstaltungen/ Orten eine Impfpflicht/ Impfvoraussetzung, ist dem Brautpaar bewusst, dass der Fotograf, wenn er noch keine Impfung gegen Covid19 erhalten hat, sie nicht fotografisch begleiten kann. Der Fotograf kann hier für Nichterfüllung seiner Tätigkeiten belangt werden. Das Brautpaar muss vor der Hochzeit klären ob man an Orten wo der Fotograf anwesend ist, nur mit aktueller Covid19 Impfung Zugang erhält.

 

9. Die Organisation und Vergabe von Buchungen an den Fotografen, sowohl die Ausführung erfolgt mit größter Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund von Umständen, die der Fotograf nicht zu vertreten kann (z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüssen, Verkehrsstörungen, Pandemie, Schwangerschaft, Notfall in der Familie etc.) kein Fotograf zu dem vereinbarten Fototermin erscheinen bzw. zu spät eintreffen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden oder Folgen übernommen werden. Bei Absage des Fotografen, erhält das Brautpaar die gezahlte Reservierungsgebühr zurück.

 

 

 

 

 

 

 

§ 11 Datenschutz

 

Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass seine zum Geschäftsverkehr erforderlichen, personenbezogenen Daten gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Durchführung des Auftrages erforderlich und vom Auftraggeber genehmigt.

 

Der Fotograf weist darauf hin, dass sie die persönlichen Daten und die entstandenen Fotos speichert. Die Fotos und die Personenbezogenen Daten werden 5 Jahre gespeichert. Diese personenbezogenen Daten werden nicht an Dritte weitergegeben oder vervielfältigt. Sie werden vertrauensvoll von dem Fotografen behandelt. Die Fotos werden an Die Auftraggeber weitergegeben, wenn gewünscht an Gäste der Hochzeit und nur mit ihrer Absprache an Dienstleister, welche an der Hochzeit beteiligt waren. Die Erlaubnis der Nutzung der Bilder für den Fotografen ist in den angefügten AGBs zu erkennen. Wenn es Abweichungen der Nutzung der Bilder oder der Weitergabe dieser bestehen, werden diese beim Punkt „weitere Vereinbarungen“ getroffen.

 

Zusätzliche Datenschutzerklärungen sind im jeweiligen Vertrag niedergeschrieben.

 

 

 

§ 12 Rechtswirksamkeit, Statut und Gerichtsstand

 

1. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner AGB-Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

 

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Erfüllungsort ist Dresden.

 

3. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Bildautors als Gerichtsstand vereinbart.

 

4. Salvatorische Klausel: Die Wirksamkeit des gesamten Vertrages bleibt unberührt, wenn einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam, ungültig oder undurchführbar sind. Photographie Golden Image nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

 

 

 

 

 

  

 

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